Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

Auszug


Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 155 Ziff. 2

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 305ter Abs. 2

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, ...

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