Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (Entwurf)

Bundesgesetz (Entwurf) zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen

der Groupe d'action financière

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922

Art. 67 Abs. 2

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2. Strafgesetzbuch3

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