Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI)

Auszug


Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI)

07.064

Botschaft

zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI)

vom 15. Juni 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Bestrebungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei bewegen sich in einem normativen Umfeld, das ständig an die Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsund Finanzkriminalität angepasst wird. Im Geldwäschereigesetz (GwG) von 1998 wurde ein Teil dieser Entwicklung mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Nichtbankensektor bereits berücksichtigt. Seither hat die Groupe d'action financière (GAFI) 2003 eine Revision der 40 + 8 Empfehlungen vorgenommen, namentlich zwecks Ausweitung auf die Terrorismusfinanzierung und auf Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors, und 2004 eine neunte Empfehlung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verabschiedet.

Die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz basiert zu einem grossen Teil auf einem gut funktionierenden Finanzsystem und einem tadellosen, weltweit anerkannten Ruf. Weiterhin für internationales Kapital attraktiv zu sein ist wichtig, um die Stellung des Finanzplatzes zu erhalten. Aus dem GAFI-Länderexamen 2005 geht hervor, dass die Schweiz über ein solides und umfassendes Dispositiv zur Bekämpfung der Geld-wäscherei verfügt und dass dieses den revidierten Empfehlungen weitgehend entspricht. Es wurden aber auch mehr oder weniger grosse Lücken in 16 der 49 Empfehlungen des schweizerischen Abwehrsystems geortet. Zur Erhaltung ihres guten Rufs muss die Schweiz ihr Abwehrsystem entsprechend anpassen und die revidierten GAFI-Empfehlungen in den wesentlichen Punkten umsetzen.

Die Massnahmen, die mit dieser Vorlage vorgeschlagen werden, durchliefen seit 2004 mehrere Vernehmlassungen bei den betroffenen und interessierten Kreisen (Vertreter der Wirtschaft, Strafverfolgungsbehörden sowie Universitätskreise). Damit ist die Vorlage nun entsprechend ausgereift und auf das Wesentliche konzentriert. Auch die Ergebnisse eines Berichts aus dem Jahr 2005 zum Kosten-NutzenVerhältnis der vorgeschlagenen Reformen wurde mit einbezogen. Die Vorlage enthält somit Massnahmen für eine Gesetzgebung und Vorgehensweisen, die zu einem insgesamt effizienteren System mit grösserer Rechtssicherheit führen. Sie orientiert sich auch am Vorgehen in unseren Nachbarländern und den wichtigeren Finanzplätzen ausserhalb Europas, die ihre Gesetzgebungen ebenfalls anpassen mussten.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen konzentrieren sich auf zwölf Massnahmen, die verschiedenen Themenbereichen zugeordnet werden können. Der erste Themenbereich betrifft die Sorgfaltspflichten; sie werden durch die vorgeschlagenen Massnahmen systematisiert, und die aktuelle Praxis wird ins Gesetz aufgenommen. Bei dem zweiten geht es um die Ausweitung des Geldwäschereigesetzes auf die Terrorismusfinanzierung, ebenfalls um die bestehende Praxis zu stärken. Bei dem dritten Themenbereich geht es darum, mit zusätzlichen Bestimmungen die Wirksamkeit des Meldesystems zu verbessern. Der vierte umfasst die Aufnahme neuer Vortaten der Geldwäscherei ins Schweizer Recht, um das Terrain zur Übernahme des revidierten Übereinkommens über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten des Europarates vorzubereiten. Weiter soll durch Einführung eines Auskunftssystems

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auf Nachfrage an der Grenze die Spezialempfehlung IX über den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr umgesetzt werden. Und schliesslich sieht die Vorlage bei der Umsetzung des GwG eine Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat vor.

Die Umsetzung einiger der revidierten GAFI-Empfehlungen bedingt auch eine Anpassung von für Finanzintermediäre geltenden Verordnungen spezialgesetzlicher Aufsichtsbehörden (Eidgenössische Bankenkommission EBK; Eidgenössische Spielbankenkommisson ESBK und das Bundesamt für Privatversicherungen BPV) sowie eine Revision der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken der Schweizerischen Bankiervereinigung (VSB 03). Diese Änderungen werden die Vorlage vervollständigen und die Konformität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung mit den GAFI-Standards verbessern.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6270

1 Grundzüge der Vorlage 6274

1.1 Ausgangslage 6274

1.2 Interesse der Schweiz 6275

1.3 Die vorgeschlagenen Änderung...

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