Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 23. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Oktober 2011 In Kraft getreten am 26. Oktober 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Tadschikistan

vom Wunsch geleitet, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auszubauen und zu festigen und zu diesem Zweck ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in der Republik Tadschikistan: 2013 die Gewinnsteuer juristischer Personen, 2013 die Einkommenssteuer natürlicher Personen, 2013 die Vermögenssteuer juristischer und natürlicher Personen,

(im Folgenden als «tadschikische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.972.91 1 AS 2011 5053

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom AS 2011 Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Tadschikistan

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen....

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