Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 10. April 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19971

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1997

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;

b. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;

c. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;

d. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien;

e. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;

f. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;

g. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

SR 0.831.109.691.1

1AS 1998 2236

Soziale Sicherheit. Abkommen mit der Republik Slowenien AS 1998

Artikel 19

Ungeachtet der Anwendung von Artikel 15 Absätze 220135 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom slowenischen Träger bei Anwendung der Artikel 17 und 18 berücksichtigt.

3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Artikel 20

1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen. 2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des and...

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