Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 9. April 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19971

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. November 1997 In Kraft getreten am 1. Januar 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat:

Frau M. Verena Brombacher, Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozialversicherung, Die Regierung der Republik Kroatien:

Herrn Dr. Petar Sarcevic, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Kroatien in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;

b. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien;

c. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit;

d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten;

SR 0.831.109.291.1

1AS 1998 2156

Soziale Sicherheit. Abkommen mit Kroatien AS 1998

abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 19

Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 18, so werden sie vom zuständigen kroatischen Träger auf folgende Weise festgestellt: a. Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle nach Artikel 18 Absatz 1 oder 2 zusammengerechneten Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

b. Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag aufgrund des theoretischen Betrags nach Buchstabe a im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den vom ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.

c. Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten die nach den kroatischen R...

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