Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Gambia über den Luftlinienverkehr

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Gambia über den Luftlinienverkehr

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Gambia über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 26. Januar 1994

Provisorisch angewendet ab 26. Januar 1994

Da die Schweiz und die Republik Gambia

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Gambia ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a. der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Gambia, der mit der Zivilluftahrt betraute Minister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;

c....

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