Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 15. März 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20071 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Oktober 2007 In Kraft getreten am 1. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien,

vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

1. «Schweiz»

Schweizerische Eidgenossenschaft,

«Bulgarien»

Republik Bulgarien;

2. «Gebiet»

in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Bezug auf Bulgarien das Gebiet der Republik Bulgarien;

3. «Staatsangehörige»

in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,

in Bezug auf Bulgarien Staatsangehörige der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;

SR 0.831.109.214.1

Soziale Sicherheit. Abk. mit Bulgarien AS 2007

schriften zurückgelegt wurden, vorausgesetzt dass sie sich nicht mit bulgarischen Versicherungszeiten überschneiden. Die Höhe der Rente wird nach den bulgarischen Rechtsvorschriften entsprechend dem Einkommen festgesetzt, auf dem Versicherungsbeiträge für die nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entrichtet wurden.

Titel IV Versch...

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