Rehabilitierung von Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfern zur Zeit des Nationalsozialismus. Bericht der Rehabilitierungskommission über ihre Tätigkeit in den Jahren 2004-2008
Bundesblatt Nr. 20, 19. Mai 2009 › Seccion Unica
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Rehabilitierung von Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfern zur Zeit des Nationalsozialismus. Bericht der Rehabilitierungskommission über ihre Tätigkeit in den Jahren 2004-2008
Rehabilitierung von Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfern zur Zeit des Nationalsozialismus Bericht der Rehabilitierungskommission über ihre Tätigkeit in den Jahren 2004-2008 vom 2. März 2009 Bericht 1 Ausgangslage In den zwei vergangenen Jahrzehnten fanden vermehrt Debatten über die Flüchtlingspolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs und die Rückweisung von Flüchtlingen an der Grenze statt.1 Die Bundesversammlung beschloss deshalb am 13. Dezember 1996, eine unabhängige Expertenkommission einzusetzen, welche die Geschichte der Schweiz vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg umfassend aufzuarbeiten hatte.2 Diese Expertenkommission (Bergier-Kommission) erhielt vom Bundesrat am 19. Dezember 1996 insbesondere auch den Auftrag, die Bedeutung der Flüchtlingspolitik im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Schweiz mit den Achsenmächten und den Alliierten zu untersuchen.3 Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts der Bergier-Kommission vom Dezember 1999 gab der Nationalrat am 14. Dezember 2000 der parlamentarischen Initiative Paul Rechsteiner Folge,4 welche die Rehabilitierung der Flüchtlingshelfer und der Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus verlangte.5 Am 20. Juni 2003 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus6 (nachfolgend Rehabilitierungsgesetz genannt). Es trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Rehabilitierungsgesetzes wurden alle Strafurteile gegen Personen aufgehoben, die zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen zur Flucht verholfen hatten.7 Diese Rehabilitierung bezweckt, die Verurteilungen von Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfern, die heute als schwerwiegende Verletzung der Gerechtigkeit empfunden werden, im Sinne einer Wiedergutmachung aufzuheben.8 Das Rehabilitierungsgesetz setzt die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte der Bundesversammlung als Rehabilitierungskommission ein (nachfolgend Kommission genannt).9 Diese hat zur Aufgabe, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Person im Sinne des Gesetzes rehabilitiert wurde, und diesen Entscheid 1 Unabhängige Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg: Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus, Bern 1999, Kapitel 1. 2 Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte (AS 1996 3487). 3 Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1996 «Historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte: Einsetzung der unabhängigen Expertenkommission» (nicht veröffentlicht; Art. 2.1.2. Abs. 2). 4 Amtliches Bulletin 2000 N 1590 5 99.464 Parlamentarische Initiative Paul Rechsteiner vom 22. Dezember 1999. Rehabilitie-rung der Flüchtlingshelfer und der Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. Oktober 2002 (BBl 2002 7781), Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 2002 (BBl 2003 490). 6 SR 371 7 Art. 3 Rehabilitierungsgesetz. 8 Art. 1 Abs. 2 Rehabilitierungsgesetz. 9 Art. 6 Abs. 1 Rehabilitierungsgesetz; Art. 40 Parlamentsgesetz (SR 171.10). in geeigneter Weise bekanntzumachen.10 Der Auftrag der Kommission endet am 31. Dezember 2008;11 auf verspätet eingereichte Gesuche kann die Kommission noch bis am 31. Dezember 2011 eintreten.12 Mit dem vorliegenden Bericht legt die Kommission innert des vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Rahmens von fünf Jahren gegenüber der Bundesversammlung und der Öffentlichkeit Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab, insbesondere über die behandelten Gesuche und die von Amtes wegen aufgefundenen Fälle sowie über ihre Entscheide. 2 Auftrag der Kommission Mit Inkrafttreten des Rehabilitierungsgesetzes am 1. Januar 2004 si...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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