Verordnung vom 11. November 2003 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (Gehaltssystem)Inkrafttreten: 01.01.2004

Auszug


Verordnung vom 11. November 2003 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (Gehaltssystem)Inkrafttreten: 01.01.2004

ASF 2003_162 Verordnung

vom 11. November 2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (Gehaltssystem)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert: Art. 36 Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 48 StPG) Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall informiert die Fachstelle zwei Monate vor Ablauf der 365 Ganztages- oder Teilabwesenheiten wegen Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter darüber, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird. Der Artikel 84 bleibt im Übrigen vorbehalten. 6. KAPITEL Soziale Sicherheit 1. Krankheit und Unfall (Art. 108 und 109 StPG) Art. 76 Feststellung der nicht beruflich bedingten Krankheit a) Bei Abwesenheit

1 Bei Abwesenheit wegen einer nicht beruflich bedingten Krankheit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab dem vierten aufeinander folgenden Tag der Dienstchefin oder dem Dienstchef ein Arztzeugnis zu-

zustellen, das der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates zur Beurteilung unterbreitet werden kann. Bei lang dauernder Abwesenheit oder im Falle wiederholter kurzer Abwesenheit können die Direktion, die Anstalt oder das Amt für Personal und Organisation jederzeit ein Arztzeugnis oder eine Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Staates verlangen. 3 Die Auszahlung des Gehalts wird ausgesetzt, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter trotz Mahnung das Arztzeugnis nicht vorlegt oder sich der verlangten Untersuchung nicht unterzieht.

Art. 77 b) Beeinträchtigte Arbeitsleistung 1 Ist die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen offenbar beeinträchtigt, so kann die Anstellungsbehörde eine ärztliche Untersuchung anordnen, deren Ergebnis der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates mitgeteilt wird. 2 Falls nötig kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates eine erneute Untersuchung durchführen oder durchführen lassen. 3 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt falls nötig das Datum, ab dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als ganz oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne der Verordnung vom 16. September 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall gilt. Art. 78 Prämie der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) Der UVG–Prämienanteil für Nichtberufsunfälle geht zu Lasten des Personals. Er wird direkt vom Gehalt abgezogen. Feststellung des Unfalls oder der Berufskrankheit Art...

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