Verordnung vom 18. Februar 2003 zur Genehmigung des Reglements über den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Kanton Freiburg und der dazugehörigen AnhängeInkrafttreten: 01.03.2003

Auszug


Verordnung vom 18. Februar 2003 zur Genehmigung des Reglements über den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Kanton Freiburg und der dazugehörigen AnhängeInkrafttreten: 01.03.2003

ASF 2003_040 Verordnung

vom 18. Februar 2003

Inkrafttreten: 01.03.2003

zur Genehmigung des Reglements über den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Kanton Freiburg und der dazugehörigen Anhänge

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, namentlich den Artikel 95; gestützt auf das Reglement vom 21. November 2000 über die Pflegeleistungserbringer und die Aufsichtskommission, namentlich die Artikel 17-19; in Erwägung: Nach Artikel 95 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 stellen die Gesundheitsfachpersonen den Präsenz- und Bereitschaftsdienst in einer Weise sicher, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Jede Gesundheitsfachperson muss am Präsenz- und B...

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