Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und PräventionInkrafttreten: 01.09.2004 (Art. 2–6: 01.06.2004)

Auszug


Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und PräventionInkrafttreten: 01.09.2004 (Art. 2–6: 01.06.2004)

ASF 2004_073 Reglement

vom 14. Juni 2004

Inkrafttreten: 01.09.2004

über Gesundheitsförderung und Prävention

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere die Artikel 20 und 24–38; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Gesundheitsförderung und Prävention gewährleisten.

Es regelt insbesondere: a) die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention; b) die Kontrolle und die Evaluation der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Institutionen, die auf diesem Gebiet tätig sind und Beiträge von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erhalten; es bestimmt auch die Kriterien und Modalitäten, nach denen diese Projekte und Institutionen ...

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