Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und PräventionInkrafttreten: 01.09.2004 (Art. 2–6: 01.06.2004)
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
Angeknüpft als:Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
Angeknüpft als:Auszug
Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und PräventionInkrafttreten: 01.09.2004 (Art. 2–6: 01.06.2004)
ASF 2004_073 Reglement
vom 14. Juni 2004Inkrafttreten: 01.09.2004über Gesundheitsförderung und PräventionDer Staatsrat des Kantons Freiburggestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere die Artikel 20 und 24–38; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,beschliesst:1. Allgemeine Bestimmung Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Gesundheitsförderung und Prävention gewährleisten.Es regelt insbesondere: a) die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention; b) die Kontrolle und die Evaluation der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Institutionen, die auf diesem Gebiet tätig sind und Beiträge von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erhalten; es bestimmt auch die Kriterien und Modalitäten, nach denen diese Projekte und Institutionen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder