Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Auszug


Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Übersetzung1

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012

Die Europäische Union,

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt,

die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei, nachstehend «die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt,

die Republik Albanien,

Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), nachstehend «die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt,

das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln, nachstehend «die Färöer-Inseln» genannt,

nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt,

in der Erwägung,

SR 0.946.31 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

k) «Einreihen» das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder 2013 bei Fehlen eines solchen Papiers 2013 mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere;

n) «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeine Vorschriften

1. Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum4. Solche Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein5 oder Norwegen (den «EWRStaaten»), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden.

2. Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen anwendbar sind.

Art. 3 Ursprungskumulierung

1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt

4 BBl 1992 IV 553

5 Aufgrund der Zollunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten Produkte mit

Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4)

2013 andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9) (10)

6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus(7)

2013 natürlichen Fasern, 2013 synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder 2013 chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: 2013 aus Vliesstoffen Herstellen aus(7) (9)

2013 natürlichen Fasern oder 2013 chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 2013 andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9)

6307 Andere konfektionierte Waren, einschliesslich

Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und

Garn, auch mit Zubehör, für ...

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