Regierungsratsbeschluss über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Regierungsratsbeschluss über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken.

Regierungsratsbeschluss über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken 1

(Vom 17. Dezember 2002 )

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 399 und 401 bis 404, sowie 413 und 414 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und in Ausführung von §§ 34 und 88 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 14. September 1978 (EGzZGB),2 beschliesst:

I. Aufbewahrung von Wertsachen

§ 1

1. Bankdepot 1 Mündelve...

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