Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

Auszug


Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

vom 9. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Im Zuständigkeitsbereich des EDA: 1.1 Verordnung vom 12. Dezember 19772 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Art. 25 Abs. 1

1 Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

2. Im Zuständigkeitsbereich des EDI: 2.1 Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 19873

Art. 11 Abs. 1

1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission, in welcher die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten sind.

1 SR 172.010

2 SR 974.01

3 SR 418.0

Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011 der ausserparla...

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