Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank: Rechtliche und politische Feststellungen aus der Perspektive der Oberaufsicht. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

Auszug


Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank: Rechtliche und politische Feststellungen aus der Perspektive der Oberaufsicht. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank: Rechtliche und politische Feststellungen

aus der Perspektive der Oberaufsicht

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

vom 7. Februar 2006

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis 6253

1 Einleitung 6254

1.1 Ausgangslage 6254

1.2 Auftrag und Ziel der Inspektion 6256

1.3 Vorgehen 6257

2 Rechtliche Würdigung der Ausschüttung gemäss der regulären

Verteilregel von Artikel 31 Nationalbankgesetz 6257

3 Rechtliche Würdigung der Verstetigungsregel gemäss Artikel 31

Absatz 2 Nationalbankgesetz und der Verteilung im Jahr 2005 6258

3.1 Nicht erfolgte Verstetigung der Gewinnausschüttung 6258

3.2 Verteilung der 21,1 Mrd. Franken im Jahr 2005 6260

4 Richtungswechsel des Bundesrates: Politische und rechtliche

Würdigung 6261

4.1 Gewährleistung der Partizipationsrechte von Parlament und Stimmvolk 6261

4.2 Informationspolitik des Bundesrates 6262

4.3 Weitere rechtliche Überlegungen 6264

5 Schlussfolgerungen 6265

6 Weiteres Vorgehen 6266

Anhänge:

1 Angehörte und befragte Personen 6267 2 Gutachtlicher Bericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission

des Nationalrates über Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des überschüssigen Nationalbankgolds 6268 Ergänzung vom 4. Oktober 2005 6287 3 Motion der GPK-N 6291

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. Artikel

BBl Bundesblatt

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.

April 1999 (SR 101)

bzw. beziehungsweise

Dr. Doktor

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

Mio. Millionen

Mrd. Milliarden

ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung

(Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) Prof. Professor

S. Seite(n)

SNB Schweizerische Nationalbank

SPS Sozialdemokratische Partei der Schweiz

SR Systematische Rechtssammlung

SVP Schweizerische Volkspartei

u.a. unter anderem

vgl. vergleiche

WAK-S Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates z.B. zum Beispiel

Bericht

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Durch die Aufhebung der Goldbindung des Schweizerfrankens am 1. Mai 2000 besass die schweizerische Nationalbank (SNB) Goldreserven, welche für ihre Aufgabenwahrnehmung nicht mehr benötigt wurden. Dieses Gold war über Jahre hinweg mit einem Wert von rund 4596 Franken pro Kilogramm verbucht worden, während der Marktwert des Goldes stetig zunahm. Durch die Abkehr von der Gold-bindung des Schweizerfrankens konnte die Unterbewertung des Nationalbankgoldes beendet werden und das Gold zu Marktpreisen verbucht werden. Diese beiden Elemente führten zu 1300 Tonnen für die Währungsreserven überschüssigem Gold mit einem Marktwert von 21,1 Milliarden Franken.

Mit der Loslösung des Schweizerfrankens von der Goldbindung stellte sich die Frage, was nun mit diesem durch die SNB nicht mehr benötigten Gold unternommen werden sollte. Der Bundesrat schlug in seiner Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung1 vor, mit sieben Milliarden des Vermögens eine Stiftung solidarische Schweiz zu gründen und den Rest des Vermögens zu erhalten sowie die Erträge darauf gemäss regulärem Verteilschlüssel an Bund und Kantone zu verteilen. Dieser Vorschlag wurde durch die Bundesversammlung am 18. Juni 1999 abgelehnt.

Einen anderen Verwendungszweck befürwortete die von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) Ende Oktober 2000 eingereichte Volksinitiative «Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)»2, die ihrerseits am 22. September 2002 von Volk und Ständen abgelehnt wurde. Der Gegenvorschlag der Bundesversammlung auf Verfassungsstufe zur Volksinitiative sollte eine Übergangsbestim-mung in der Bundesverfassung schaffen, die dem Bundesgesetzgeber erweiterten Handlungsspielraum bei der Bestimmung des Verwendungszwecks verliehen hätte. Der gleichzeitig der Volksabstimmung unterbreitete Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe nahm die Idee der Solidaritätsstiftung wieder auf. Ihr sollte ein Teil des Vermögens zugewiesen werden. Die Gegenvorschläge zur Goldinitiative der SVP wurden ebenfalls am 22. September 2002 in der Volksabstimmung verworfen.

Mit seiner Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen

Nationalbankgold und zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»3

unterbreitete der Bundesrat einen neuen Vorschlag für die Verwendung des überschüssigen Goldes. Durch eine neue Übergangsbestimmung in der Bundesverfas-sung sollte der Erlös aus dem überschüssigen Gold in seiner Substanz erhalten und die Erträge zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden. Der Ständerat beschloss am 16. Dezember 2004 zum zweiten Mal, nicht auf die Vorlage einzutreten, womit die Vorlage gescheite...

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