Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008
ASF 2008_154 Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG)
vom 2. Dezember 2008Inkrafttreten : ..............................Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf den Artikel 72 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. November 2007; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:I. TITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, zur nachhaltigen Entwicklung des gesamten Kantons beizutragen und dabei ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und Umweltbedürfnissen zu gewährleisten. 2 Es bezweckt ebenfalls: a) auf eine geordnete Besiedlung des Gebiets und eine haushälterische Nutzung des Bodens zu achten; b) eine harmonische Entwicklung des Kantons, der Regionen und der Gemeinden zu ermöglichen; c) günstige Rahmenbedingungen zur Förderung der Ansiedlung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu schaffen; d) abgestimmte Lösungen zwischen Mobilität, Besiedlung und Umwelt zu ermöglichen; e) für den Schutz der Umwelt zu sorgen; f) die Versorgung des Kantons sicherzustellen; g) schützenswerte Landschaften und Gebäude zur Geltung zu bringen;h) den unbebauten Raum im Hinblick auf die Sicherung der landwirtschaftlich notwendigen Flächen, der Bewahrung der natürlichen und landschaftlichen Umgebung sowie für Freizeitbeschäftigungen derart zu erhalten, dass der Fortbestand dieses Raums für die künftigen Generationen sichergestellt ist; i) zur Errichtung von qualitativ hochstehenden bebauten Gebieten beizutragen, die den Bedürfnissen der Benützenden genügen; j) die Sicherheit, Hygiene und Funktionalität der Bauten sicherzustellen; k) einfache und rasche Verfahren zu gewährleisten. Art. 2Zuständigkeiten und VerantwortlichkeitenDer Staatsrat: a) übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus; b) erlässt das Ausführungsreglement; c) ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 3–6 bezeichneten Kommissionen. 2 Die mit der Bau- und Raumplanung betraute Direktion 1) (die Direktion), die mit der Bau- und Raumplanung betraute Dienststelle 2) (das Amt), die Oberamtspersonen und die Gemeinden üben die Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz verleiht.1) 2)Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. Heute: Bau- und Raumplanungsamt.Art. 3 Beratende Raumplanungskommission 1 Zur Prüfung der allgemeinen Probleme auf diesem Gebiet wird eine beratende Raumplanungskommission eingesetzt; diese arbeitet Vorschläge aus und nimmt Stellung zu besonderen Planungsproblemen. Die repräsentative Vertretung der Kantonsgebiete und der Amtssprachen in der Kommission ist gewährleistet. 2 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder, von denen fünf vom Grossen Rat bezeichnet werden. Art. 4 Naturgefahrenkommission Es wird eine Naturgefahrenkommission eingesetzt, die die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit den Naturgefahren prüft, die Grundlagenerhebungen koordiniert und auf Ersuchen des Amtes oder der Gemeinden zu Ortsplanentwürfen und zu Bauten und Anlagen in Gebieten, die Naturgefahren ausgesetzt sind, Stellung nimmt.Art. 5 Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung Es wird eine Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung eingesetzt, die auf Antrag des Amtes oder der Gemeinden Projekte prüft, die wegen ihrer Natur, Lage und Ausmasse einen bedeutenden Einfluss auf ihre Umgebung haben. Art. 6 Kommission für behindertengerechtes Bauen Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 129 fallen, begutachtet. Art. 7 Koordination der Verfahren 1 Die für Raumplanung und Baubewilligung zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Verfahrenskoordination sichergestellt ist. 2 Das Ausführungsreglement legt die in diesem Bereich anwendbaren Vorschriften fest. Art. 8 Befähigung 1 Die regionalen Richtpläne, die Ortspläne, die Detailbebauungspläne und die Baubewilligungsgesuche müssen von entsprechend befähigten Personen erstellt werden. 2 Der Staatsrat bestimmt die Voraussetzungen dieser Befähigung. Art. 9 Beschwerderecht der Direktionen 1 Die Direktion kann gegen Entscheide, die von Oberamtspersonen oder Gemeinden gestützt auf dieses Gesetz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden, Beschwerde erheben. 2 Das Beschwerderecht der anderen Direktionen richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.II. TITEL Raumplanung 1. KAPITEL Allgemeines Art. 10 Grundsätze Die mit der Raumplanung betrauten Behörden berücksichtigen bei der Ausführung ihrer Aufgaben die vom Bundesgesetz festgelegten Grundsätze. Zudem sorgen sie dafür, dass: a) Lösungen gefunden werden, die im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen; b) namentlich auf regionaler und in...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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