Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ...

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813.31 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätze Zweck und Geltungsbereich Art. 1. 1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und...

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Auszug


Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ...

813.31

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

vom 24. Juni 2005[1]

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Grundsätze

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1. 1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung.

3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 2. 1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit ...

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