Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) 1 (Vom 24. Juni 2005) Die Konferenz der Kantonsregierungen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätze Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung. 3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen. Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 1 Mit der interkantonalen Zu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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