Parlamentarische Initiative. Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
Bundesblatt Nr. 37, 15. September 2009 › Seccion Unica
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Parlamentarische Initiative. Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
00.431
Parlamentarische Initiative Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. März 2009 Sehr geehrte Frau PräsidentinSehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten für den Fall, dass der Nationalrat den Abschreibungsantrag der Kommission erneut ablehnt. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt mit 12 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die parlamentarische Initiatve abzuschreiben beziehungsweise auf die Vorlage nicht einzutreten. Eine Minderheit (Chevrier, Freysinger, Geissbühler, Huber, Jositsch, Lüscher, Markwalder Bär) beantragt, die Initiative nicht abzuschreiben beziehungsweise auf die Vorlage einzutreten. 27. März 2009 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Gabi Huber Übersicht Mit der Entwicklung von Sportarten mit höherem Risikopotenzial als beim «herkömmlichen» Sport ist ein neuer Markt entstanden. Aktivitäten wie Canyoning, River-Rafting, aber auch beispielsweise Hochgebirgstouren müssen angesichts der damit verbundenen Risiken von zuverlässigen Veranstaltern, welche die minimalen Sicherheitsnormen einhalten, angeboten werden. Im Bestreben, die körperliche Unversehrtheit der Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen, reichte alt Nationalrat Jean-Michel Cina am 23. Juni 2000 eine parlamentarische Initiative ein, die die Schaffung eines Rahmengesetzes für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten im Outdoorbereich und für das Bergführerwesen verlangt. Der Nationalrat hat dieser Initiative am 19. September 2001 Folge gegeben. Am 1. Dezember 2006 nahm die Kommission den Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten an. Sie legte den Entwurf dem Nationalrat vor und unterbreitete ihn dem Bundesrat zur Stellungnahme. Nachdem sie von der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2007 Kenntnis genommen hatte, beantragte die Kommission, die parlamentarische Initiative, welche Anlass zur Erarbeitung dieses Entwurfs gab, abzuschreiben; sie zog also ihren Entwurf vom 1. Dezember 2006 zurück (AB NR Sommersession 2007, Beilagenband, S. 27). Der Nationalrat folgte diesem Antrag am 12. Juni 2007 nicht und hielt somit an seinem Auftrag an die Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten, fest. Die Kommission beantragt ihrem Rat nun erneut, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Angesichts der bestehenden rechtlichen Grundlagen auf Kantonsund Bundesebene sowie aufgrund der Selbstregulierung der betroffenen Branche hält sie ein Bundesgesetz in diesem Bereich weiterhin nicht für notwendig. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Initiative nicht abzuschreiben. Für den Fall, dass der Nationalrat die Abschreibung der Initiative erneut ablehnt, unterbreitet ihm die Kommission diesen Entwurf als Eventualvorlage, ohne ihn jedoch zu unterstützen. Der Gesetzesentwurf regelt das gewerbsmässige Anbieten von Aktivitäten unter der Leitung von Bergführerinnen bzw. -führern, von Aktivitäten unter der Leitung von Schneesportlehrerinnen bzw. -lehrern ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen und von weiteren Risikoaktivitäten, d.h. das Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Demnach muss, wer gewerbsmässig als Bergführerin bzw. -führer oder als Schneesportlehrerin bzw. -lehrer tätig ist oder eine andere vom Gesetz erfasste Risikoaktivität anbietet, Sorgfaltspflichten einhalten und namentlich den Sicherheitsanforderungen genügen, welche im Gesetz festgelegt sind. Neben der ausdrücklichen Statuierung von Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer oder Bergführerinnen und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer und -lehrerinnen sowie für Unternehmen, welche die vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten gewerbsmässig anbieten. Was die Unternehmen betrifft, werden die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden. Wer eine Bewilligung nach dem Gesetz hat, muss eine Berufshaftpflicht- 6014 versicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit erbringen. Diese Versicherung stellt keine Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung dar. 6015 Inhaltsverzeichnis Übersicht 6014 1 Entstehungsgeschichte 6017 1.1 Ausgangslage 6017 1.2 Verlauf der Arbeiten der Kommission 6017 1.2.1 Vernehmlas...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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