Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Auszug


Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Radio- und Fernsehverordnung

(RTVV)

vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG), verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG) 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1 000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche: a. sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken: 1. Zeitangaben und Umweltmessdaten, 2. stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder, 3. Notfallnummern, 4. Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,

5. Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und

b. darüber hinaus weder Werbung noch Sponsoring enthalten.

2. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG) 1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) insbesondere folgende Angaben zu liefern:

SR 784.401 1 SR 784.40; AS 2007 737

2006-3007 787

Radio- und Fernsehverordnung AS 2007

2 Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsornennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen.

3 In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig.

Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG

(Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG) 1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen Sendungen nach Artikel 18 Absatz 1 einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie länger als 90 Minuten dauern.

2 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen: a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 8 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;

b. zwischen 18 und 23 Uhr Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen;

c. während des übrigen Tages Werbespots höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen.

3 Werbung auf geteiltem Bildschirm und virtuelle Werbung sind unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.

4 Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.

5 Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.

6 Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Leistungen entschädigt wird.

Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG

(Art. 14 Abs. 3 RTVG)

Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 ...

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