Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 21, 27. Mai 2008Einzig › Geschäftsreglement

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Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)

Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht

(VGR)

vom 17. April 2008

Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (VGG), erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel: Organe 1. Abschnitt: Gesamtgericht

Art. 1 Aufgaben

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;

b. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission, die nicht dem Präsidium angehören;

c. die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht zu wählenden Mitglieder der Oberschätzungskommission auf Antrag der für Enteignungsfragen zuständigen Abteilung;

d. die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die ihr nicht von Amtes wegen angehören;

e. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

f. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

g. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

h. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

SR 173.320.1

Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2008

2 Von der Zuteilung der Geschäfte nach Artikel 23 und dem Anhang kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seinem Zusammenhang mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden.

3 Die zuständigen Abteilungsp...

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