Parlamentarische Initiative Robbiani. Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Auszug


Parlamentarische Initiative Robbiani. Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

04.440

Parlamentarische Initiative Robbiani

Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 28. November 2006

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

28. November 2006 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Caspar Baader Übersicht

Nationalrat Meinrado Robbiani verlangt in seiner am 18. Juni 2004 eingereichten parlamentarischen Initiative (04.440) Änderungen bei der Zuständigkeit zur Besteuerung von Vorsorgeleistungen, die im Ausland wohnenden Personen zukommen. Heute liegt die Befugnis für die Quellensteuererhebung und das Rückerstattungsverfahren in jenem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat (Art. 107 Abs. 2 DBG und Art. 38 Abs. 2 StHG). Diese Regelung führt dazu, dass die Quellensteuererträge aus Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfallen.

Neu sollen die im Ausland wohnhaften Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen von jenem Kanton besteuert werden, in welchem die begünstigte Person ihr letztes Erwerbseinkommen versteuert hat. Dieser Kanton (nachstehend Zuständigkeitskanton) erhält von der Vorsorgeeinrichtung die nach seinem Tarif errechnete Quellensteuer. Er ist auch zuständig für allfällige Rückerstattungsgesuche der betreffenden Vorsorgeempfänger und -empfängerinnen.

1174

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 18. Juni 2004 reichte Nationalrat Meinrado Robbiani eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, die Steuergesetzgebung...

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