Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)

Auszug


Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)

Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

(Schall- und Laserverordnung, SLV)

vom 28. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.

2 Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.

3 Für militärische Veranstaltungen...

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