Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2007Inkrafttreten: 01.01.2008
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2007Inkrafttreten: 01.01.2008
ASF 2008_010 Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts
vom 20. Dezember 2007Inkrafttreten : 01.01.2008Das Kantonsgericht des Kantons Freiburggestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG);beschliesst:A. AllgemeinesArt. 1 Zeitliche Anwendung Das vorliegende Reglement bleibt so lange anwendbar, bis es durch ein definitives Reglement ersetzt wird. Art. 2 Organisation 1 Die Organisation und das Funktionieren der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen erfolgt in direkter und analoger Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Kantonsgerichtes vom 14. November 2007 (KGOG) sowie des Reglements für das Kantonsgericht vom 13. Dezember 1982 betreffend seine interne Organisation und die Art der Beschlussfassung, das durch das KGOG aufgehoben wurde und durch das vorliegende Reglement wieder in Kraft gesetzt wird, integrierender Bestandteil ist und im Anhang mitveröffentlicht wird. 2 Die Organisation und das Funktionieren der Verwaltungsrechtlichen Abteilung erfolgt in direkter und analoger Anwendung der Bestimmungen des KGOG und des Reglements des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 1992, das durch das KGOG aufgehoben wurde und durch das vorliegende Reglement wieder in Kraft gesetzt wird, integrierender Bestandteil ist und im Anhang mitveröffentlicht wird. Art. 3 Sitz und Adresse 1 Das Kantonsgericht hat seinen Sitz in Freiburg.Die Verwaltungsrechtliche Abteilung hat ihre Gerichtsschreiberei und ihre Adresse in Givisiez, wo sie ihre Sitzungen hält.B.GesamtgerichtArt. 4 Befugnisse 1 Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die dem Kantonsgericht vom Gesetz zugeteilt werden und nicht gemäss dem Gesetz oder dem vorliegenden Reglement dem Präsidenten *, einer Abteilung, einem Hof, einer Kommission, einem Richter oder dem Generalsekretär übertragen sind. 2 Es kann seine Kompetenzen der Verwaltungskommission, dem Präsidenten oder dem Generalsekretär übertragen. 3 Die Entscheide in folgenden Bereichen sind an die jeweils betro...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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