Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens

Auszug


Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens

Originaltext

Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens1

Abgeschlossen in München am 29. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20051 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebenso wenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, dass die P...

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