Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus
Bundesblatt Nr. 15, 16. April 2002 › Seccion Unica
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Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus
Originaltext
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich TourismusPräambelDie Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft -in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,in Anbetracht der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang zu bringen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen,im Bewusstsein, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die wirtschaftliche Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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