Promotionsordnung für die Volksschule

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Promotionsordnung für die Volksschule

Promotionsordnung

für die Volksschule

Vom 16. Juli 1990

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [1],beschliesst:

I. Promotionsordnung für die Primar- und Realschule

A. Zeugnisse

§ 1

1 Am Ende jedes Schulhalbjahres wird jedem Schüler ein Zeugnis ausgestellt.

2 Nach Erfüllung der Schulpflicht erhält der Schüler bei seinem Austritt aus der Schule zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungszeugnis. Es gibt Auskunft über Leistungen, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr.

§ 2

Für die Beurteilung eine...

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