Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Auszug


Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

(Futtermittel-Verordnung, FMV)

vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 120135, 161, 164, 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033

(GTG) und auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 (GSchG), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955

über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.

2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

3 Die Verordnung gilt nicht für: a. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;

SR 916.307

1 SR 910.1

2 SR 814.01

3 SR 814.91

4 SR 814.20

5 SR 946.51

6 SR 916.020

Futtermittel-Verordnung AS 2011

3. Abschnitt: Diätfuttermittel

Art. 11

1 Das EVD erlässt die Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, die dazu berechtigen, ein Futtermittel als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) zu bezeichnen.

2 Ein Diätfuttermittel darf als solches nur in Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäss der genannten Liste erfüllt.

3 Neue Verwendungszwecke und deren besonderen Ernährungsmerkmale nimmt das EVD selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf. Das Begehren kann von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person gestellt werden und ist beim BLW einzureichen. Es hat den Nachweis zu enthalten dass:

a. die spezifische Zusammensetzung des Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient;

b. das Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel den Anforderungen des besonderen Ernährungszwecks genügt; und

c. das Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

4 Bei Anpassungen der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel berücksichtigt das EVD die entsprechende Liste der Europäischen Union (EU).

4. Abschnitt: Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung

Art. 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

1 Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln dürfen die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf:

a. den Zweck oder die Merkmale des Futtermittels, insbesondere die Art, das Herstellungs- oder Gewinnungsverfahren, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Menge, die Haltbarkeit oder die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Futtermittel bestimmt ist;

b. die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder die Angabe von besonderen Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen;

c. die Kennzeichnung nach dem Katalog der Einzelfuttermittel nach Artikel 9.

Futtermittel-Verordnung AS 2011

2 Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben enthält.

3 Wird ein Einzel-, Misch- oder Diätfuttermittel über ein Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten, so müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnung...

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