Postgesetz (PG) (Entwurf)
Bundesblatt Nr. 29, 21. Juli 2009 › Seccion Unica
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Postgesetz (PG) (Entwurf)
Postgesetz Entwurf (PG)
vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20092, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt: a. das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; b. die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). 2 Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. 3 Es soll insbesondere: a. für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: 1. Postdiensten, 2. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. b. die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Postdienste: Das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; b. Postsendungen: Adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen, sowie Zeitungen und Zeitschriften; 1 SR 101 2 BBl 2009 5181 Postgesetz c. Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; d. Pakete: Post...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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