Polizeiverordnung

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451.11 Polizeiverordnung vom 2. Dezember 1980 1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 2 als Verordnung: I. Kantonspolizei 3 1. Organisation Gliederung a) im Allgemeinen Art. 1. 4...

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Auszug


Polizeiverordnung

451.11

Polizeiverordnung

vom 2. Dezember 1980[1]

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[2]

als Verordnung:

I. [3]

1.

Organisation

Gliederung

a) im Allgemeinen

[4] 1 Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Dienstzweige:a) Stabsdienste; b) Kommandodienste; c) Kriminalpolizei; d) Verkehrspolizei; e) Sicherheitspolizei; f) Regionalpolizei.

2 Die Dienstzweige gliedern sich in Dienststellen. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt die Anzahl, das Polizeikommando Bezeichnung und Unterstellung der Dienststellen fest.

b) Polizeistationen

[5] 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.

2 Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

Führung

a) Kommandant

[6] 1 Der Kommandant erlässt Stellenbeschreibungen für die Funktionen der Dienstzweig- und Dienststellenchefs. Er regelt die Einzelheiten des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften.

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