Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

Auszug


Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes

(Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 16, 17 Absatz 1, 26 und 29 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20081,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008.

2 Werden Personen an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde oder von dieser an die Schweiz ausgeliefert, so richtet sich der Transport auf dem Landweg im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden nach dieser Verordnung. Werden ausgelieferte oder auszuliefernde Personen auf dem Luftweg von schweizerischen Polizeiorganen begleitet, so sind die Artikel 25201329 und 30 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

2. Kapitel: Zwangsmittel 1. Abschnitt: Aufgabenbezogener Einsatz von Zwangsmitteln

Art. 2 Grundsatz

1...

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