Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Auszug


Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Originaltext

Protokoll

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Abgeschlossen am 20. April 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen,

von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 2. September 19912 in Bern (im Folgenden als «das Abkommen» respektive als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird aufgehoben und durch folgenden Buchstaben ersetzt:

«a) in Polen: (i) die Körperschaftssteuer, (i...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen