Planungs- und Baugesetz.
Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz
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Planungs- und Baugesetz.
Planungs- und Baugesetz 1
(Vom 14. Mai 1987) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die haushälterische Nutzung und eine geordnete Besiedlung des Bodens. 2 Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes. Il. Raumplanung A. Allgemeine Bestimmungen § 2 3 1. Planungspflicht 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Sie informieren die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. 2 Andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die raumwirksame öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Mitwirkung bei der Planung berechtigt und verpflichtet. § 3 2. Begriffe a) Richtpläne 1 Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, und sie geben an, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. 2 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. 3 Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden. § 4 b) Nutzungspläne 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. 2 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. SRSZ 1.2.2009 400.100 B. Kantonalplanung § 5 4 1. Richtplanung a) Grundlagen 1 Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen für die Erstellung des kantonalen Richtplanes. 2 Er berücksichtigt dabei die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone, Planungen der Gemeinden sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne. 3 Er arbeitet mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone sowie der Bezirke und Gemeinden zusammen, soweit sich Aufgaben berühren. Er kann sich an interkantonalen und regionalen Planungen beteiligen und mit anderen Planungsträgern Vereinbarungen abschliessen. § 6 b) Konsultation und Mitwirkung der Bezirke und Gemeinden 1 Der Regierungsrat gibt den Bezirken und Gemeinden von den Grundlagen Kenntnis und stellt ihnen den Entwurf des Richtplanes zu. Gleichzeitig fordert er die Bezirks- und Gemeindebehörden auf, ihre Pläne, Vorhaben und Absichten mit räumlichen Auswirkungen bekanntzugeben und zum Richtplanentwurf Stellung zu nehmen. 2 Widerspricht der Richtplanentwurf den Plänen, Vorhaben und Absichten der Bezirke und Gemeinden, strebt der Regierungsrat die einvernehmliche Bereinigung solcher Konflikte an. § 7 5 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Der Regierungsrat unterrichtet die Bevölkerung periodisch über Stand, Ablauf und Ziele der Richtplanung. 2 Der bereinigte Richtplanentwurf wird samt einem Auszug aus den Grundlagen während 60 Tagen, bei einzelnen Anpassungen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert. 3 Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Regierungsrat äussern. § 8 6 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwicklung in einem Leitbild fest. 2 Er nimmt von den übrigen Grundlagen der Richtplanung und vom Richtplan Kenntnis. 3 Die zuständige Kommission des Kantonsrates begleitet die Richtplanung, gibt Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht. § 9 7 e) Erlass und Anpassung des Richtplanes Der Regierungsrat bestimmt nach Massgabe des Leitbildes der räumlichen Entwicklung den Inhalt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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