Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

Angeknüpft als:

Auszug


Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG)

Gesetz

über die Grundzüge des Personalrechts

(Personalgesetz, PersG)

Vom 16. Mai 2000

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung,beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 [1]

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton und seinem Personal.

2 Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2

Personalpolitik

1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält unter anderem Grundsätze übera) die Ziele der Personalpolitik im Zusammenhang mit den übrigen Zielen des Kantons;

b) die Personalführung und die Personalentwicklung;

c) die Umsetzung der Grundsätze der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d) die Realisierung der Partnerschaft zwischen dem Kanton und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

e) die betriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung;

f) die Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.

§ 3 [3]

Arbeitsverhältnisse

1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer begründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchstens 5 Jahre dauern.

2 Beamtinnen und Beamte sind vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in diesen Fällen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung bestimmt werden.

3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs- und Beamtenverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.

§ 4

Inhaltliche Ausgestaltung

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.

2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere V...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen