Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG)
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Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG)
Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG)Vom 16. Mai 2000Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf § 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung,beschliesst:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 [1]Geltungsbereich1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton und seinem Personal.2 Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.§ 2Personalpolitik1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält unter anderem Grundsätze übera) die Ziele der Personalpolitik im Zusammenhang mit den übrigen Zielen des Kantons;b) die Personalführung und die Personalentwicklung;c) die Umsetzung der Grundsätze der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;d) die Realisierung der Partnerschaft zwischen dem Kanton und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;e) die betriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung;f) die Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.§ 3 [3]Arbeitsverhältnisse1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer begründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchstens 5 Jahre dauern.2 Beamtinnen und Beamte sind vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in diesen Fällen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung bestimmt werden.3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs- und Beamtenverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.§ 4Inhaltliche Ausgestaltung1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere V...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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