Personal- und Lohnverordnung (PLV)

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Personal- und Lohnverordnung (PLV)

Personal- und Lohnverordnung (PLV)

Vom 25. September 2000

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 1, 6, 15 Abs. 2, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 [1], die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 sowie Anhang III Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 [2] und auf § 5 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 26. März 1985 [3],beschliesst:

I. Geltungsbereich [4]

§ 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.

2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in andern Erlassen.

II. Anstellungsbehörden und Vorgesetzte [5]

§ 2

Aufgaben und Kompetenzen

der Anstellungsbehörden

1 Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:a) Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;

b) Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;

c) Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalgesetzes;

d) weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.

§ 3

Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten

1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, mitzuwirken.

3 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche mit einem Führungsentscheid des oder der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, könne...

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