Patentanwaltsverordnung (PAV)

Auszug


Patentanwaltsverordnung (PAV)

Patentanwaltsverordnung

(PAV)

vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 3 und 12 Absatz 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091 (PAG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 2 Bst. a PAG);

b. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung sowie die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 620138 PAG);

c. die Anforderungen an eine praktische Tätigkeit sowie die Anerkennung von im Ausland gemachter Berufserfahrung (Art. 9 PAG);

d. das Patentanwaltsregister (Art. 11201315 PAG).

2. Kapitel: Hochschulabschlüsse

Art. 2

1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.

2 Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.

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