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Patentrechtsvertrag
Übersetzung1
Patentrechtsvertrag Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 Art. 1 Abkürzungen Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird: i) bedeutet «Amt» die Behörde einer Vertragspartei, die mit der Erteilung von Patenten oder anderer in diesem Vertrag behandelten Angelegenheiten befasst ist; ii) bedeutet «Anmeldung» ein Antrag auf Erteilung eines Patents gemäss Artikel 3; iii) bedeutet «Patent» ein Patent gemäss Artikel 3; iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» so zu verstehen, dass sie namentlich eine natürliche und eine juristische Personen einschliesst; v) bedeutet «Mitteilung» jede Anmeldung oder jeden Antrag, Erklärung, Schriftstück, Korrespondenz oder jede andere Information in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent, das angemeldet, eingereicht oder an das Amt weitergeleitet wird, sei es innerhalb eines Verfahrens nach diesem Vertrag oder nicht; vi) bedeutet «Amtsakten» die vom Amt geführte Sammlung der Informationen, die die bei diesem Amt oder bei einer anderen Behörde eingereichten Anmeldungen sowie die vom Amt oder der anderen Behörde erteilten Patente betreffen oder enthalten, die ihre Auswirkungen auf die betroffene Vertragspartei haben, ungeachtet der Form der Aufbewahrung dieser Informationen; vii) bedeutet «Eintragung» jede Handlung, bei der Informationen in die Amtsakten eingetragen werden; viii) bedeutet «Anmelder» die nach dem anwendbaren Recht in den Amtsakten ausgewiesene Person, die das Patent anmeldet, oder eine andere Person, die die Anmeldung einreicht oder die Anmeldung weiterverfolgt; ix) bedeutet «Patentinhaber» die in den Amtsakten als Inhaber des Patents ausgewiesene Person; x) bedeutet «Vertreter» ein Vertreter nach dem anwendbaren Recht; SR 0.232.141.2 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 2681).2 AS 2008 2677 2005-2006 2681 Patentrechtsvertrag AS 2008 2. Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung verpflichtet eine Vertragspartei, dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person eine Mitteilung zu schicken, wenn beim Amt keine Angaben eingereicht wurden, die es erlauben, mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person Kontakt aufzunehmen. 3. Teilt ein Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person ni...See the full content of this document
