Parlamentarische Initiative - Parlamentsgesetz (PG) - Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

Auszug


Parlamentarische Initiative - Parlamentsgesetz (PG) - Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

01.401 Parlamentarische Initiative Parlamentsgesetz

(PG)

Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

vom 1. März 2001

Sehr geehrter Herr Präsident sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21ter Absatz 3 und Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen,

- folgende parlamentarische Initiativen als erfüllt abzuschreiben:

96.451 Pa. Iv. Kommission 95.067-NR. Einsatz von Sachverständigen und Pflicht zur Verschwiegenheit in PUK-Verfahren

96.452 Pa. Iv. Kommission 95.067-NR. Parlamentarische Oberaufsicht: Richtlinien der Bundesversammlung an den Bundesrat

96.453 Pa. Iv. Kommission 95.067-NR. Einblick der parlamentarischen Kontrollkommissionen in die Führungs- und Kontrolldaten der Departemente sowie in Akten noch nicht abgeschlossener Verfahren

96.454 Pa. Iv. Kommission 95.067-NR. Koordination unter den parlamentarischen Kontrollkommissionen

97.441 Pa. Iv. Schlüer. Interessenbindung

98.425 Pa. Iv. Zbinden Hans. Die Schweiz in internationalen Institutionen. Demokratisierung der Strukturen und Verfahren

- folgende Vorstösse abzuschreiben:

1996 P 96.3151 Zusammenführung, allenfalls intensivere Koordination der

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (N 21.6.96, Raggenbass)

1998 P 98.3052 Sachbereiche der ständigen Kommissionen. Änderung

(N 18.12.98, Finanzkommission NR)

1998 P 98.3349 Wiederkandidierende Bundesräte. Wahlverfahren

(N 18.12.99, Weyeneth)

1999 P 99.3283 Vorstoss gegen die Vorstossflut (N 13.12.2000, Theiler)

1999 P 99.3380 Verstärkung der Instrumentarien Motion und Postulat

(N 8.10.99, Stamm Luzi)

1999 P 99.3526 Änderung des GVG (N 22.12.99, Bangerter)

1999 P 99.3565 Parlamentarische Initiativen. Vorprüfungsverfahren in beiden Räten (N 24.3.2000, Hess Peter)

1999 P 99.3568 Eides- und Gelübdeformel (N 22.12.99, SPK-NR)

1. März 2001 Im Namen der Kommission

11410 Die Präsidentin: Vreni Hubmann

Übersicht

Das Parlamentsgesetz (PG), das das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) ersetzen soll, regelt einen zentralen Bereich der demokratischen Entscheidungsprozesse im schweizerischen Bundesstaat. Mit der Totalrevision des GVG sollen im Wesentli-chen zwei Ziele erreicht werden:

1. Die neue Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 hat die Aufgaben der Bundesversammlung und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat präzisiert und damit einige unter der alten BV strittige Fragen entschieden. Nun müssen diese Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesebene umgesetzt werden.

2. Das GVG von 1962 ist veraltet und nach über dreissig Partialrevisionen völlig unübersichtlich geworden. Das neue PG soll das Parlamentsrecht in einer klaren Systematik und verständlichen Sprache gesamthaft darstellen. Dabei können zahlreiche grössere und kleinere Ungereimtheiten und Mängel des heutigen Rechts behoben werden.

Die neue BV statuiert, dass im demokratischen Rechtsstaat alle wichtigen Bestimmungen in einem dem Referendum unterstellten Gesetz geregelt sein müssen. Weite Bereiche des Parlamentsrechtes genügen bisher dieser Anforderung nicht. Das PG regelt zum Beispiel das Verfahren der Wahl des Bundesrates neu auf Gesetzesstufe, ohne dabei inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Das neue PG enthält ungefähr 155 inhaltliche Änderungen und Präzisierungen gegenüber dem geltenden Recht. Dabei handelt es sich zu einem grossen Teil um kleinere Verbesserungen, die aber im Einzelfall durchaus von erheblicher praktischer Bedeutung sein können (Beispiel: Für die Durchführung einer Session ausserhalb von Bern braucht es neu einen einfachen Bundesbeschluss, was gegenüber dem heute geltenden formlosen Verfahren eine bessere Prüfung des Vorhabens und einen übereinstimmenden Beschluss beider Räte garantiert).

Von grösserer Bedeutung sind insbesondere folgende Änderungen:

a. Die neue BV garantiert den parlamentarischen Kommissionen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsrechte gegenüber Bundesrat und Verwaltung. Das PG setzt diesen Verfassungsanspruch um. Insbesondere wird für die Oberaufsicht festgeschrieben, dass neu der Kontrolleur und nicht wie bisher der Kontrollierte darüber entscheidet, welche Informationen für eine wirksame Kontrolle benötigt werden. Auch die einzelnen Ratsmitglieder erhalten neu gesetzliche Informationsansprüche.

b. Die BV enthält neu einen expliziten Auftrag an das Parlament, für die Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes zu sorgen. Das PG will diesen Grundsatz mit Leben erfüllen, indem alle Kommissionen beauftragt werden, für die Überprüfung der Wirksamkeit der von ihnen vorberatenen Erlasse zu sorgen. Die Koordination mit der Oberaufsicht ist dabei sicherzustellen.

c. Gemäss neuer BV steht der Bundesversammlung das Mitwirkungsrecht zu bei wichtigen Planungen und be...

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