Teil III: Änderungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG) sowie Anpassung des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)
Bundesblatt Nr. 29, 23. Juli 2002 › Seccion Unica
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Teil III: Änderungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG) sowie Anpassung des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)
Teil III: Änderungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG) sowie Anpassung des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)ÜbersichtDie Änderungen im BGBB1 und im LPG2 führen zu einer einheitlichen Verwendung des Ausdrucks «Standardarbeitskraft» (früher: «Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie»). Im Weiteren werden die Bestimmungen des BGBB und des LPG besser an diejenigen des LwG3 angepasst. Zusätzliche geringfügige Änderungen bestehen in einer Vereinfachung der Verfahren und Abläufe. Auf die im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagene Erhöhung der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe wird in Anbetracht der Ergebnisse der Vernehmlassung verzichtet. Im privatrechtli-chen Teil des LPG werden Bestimmungen des Obligationenrechts4, die mit der Revision des ordentlichen Miet- und Pachtrechts im Jahre 1989 für den landwirtschaft-lichen Pachtvertrag als anwendbar erklärt wurden, für diesen jedoch keinen Sinn machen, angepasst.Schliesslich sollen im Immobiliarsachenrecht des ZGB5 zwei kleine Änderungen erfolgen, die vorab für die Landwirtschaft von praktischer Bedeutung sind (Pflanzensuperficies und Nutzniessung an Grundstücksteilen).1 Allgemeiner Teil 1.1 AusgangslageDas BGBB regelt, wer unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftlichen Boden (landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke) erwerben kann und unter welchen Voraussetzungen diese mit Pfandrechten belastet und in Stücke zerteilt werden dürfen. Diese Regelung bezweckt schwergewichtig einerseits, die Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft zu erhalten und andererseits ihre Struktur zu verbessern. Im Weiteren soll mit dem BGBB die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke gestärkt werden. Ferner sollen mit dem BGBB übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpft werden.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht; SR 221.213.23 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz); SR 910.1.4 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht); SR 220.5 ...
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