Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 29, 25. Juli 2000Einzig › Organisationsverordnung

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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern

(OV-EDI)

vom 28. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele: a. das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz fördern und dafür sorgen, dass sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und vor sozialen Risiken geschützt sind;

b. eine hohe Qualität von Forschung und Lehre in der Schweiz fördern und in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) deren...

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