Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 24. Dezember 2008Einzig › Organisationsverordnung

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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(OV-EJPD)

Änderung vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Bst. e, 2 Bst. a und b

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele:

e. Pflege und Ausbau der Kontakte mit nationalen und internationalen Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:

a. Aufgehoben

b. Es erstellt Kriminalanalysen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b und i, Abs. 6, 8 und 13

1 Fedpol führt:

a. folgende Zentralstellen: 2. Aufgehoben 3. Aufgehoben

b. Aufgehoben

i. Aufgehoben

6 Aufgehoben

8 Es betreibt die Informationssysteme im Bereich der Polizei und der Strafverfolgung.

13 Aufgehoben

1 SR 172.213.1

2008-2409 6305

Organisationsverordnung für das EJPD AS 2008

7. Verordnung vom 7. November 200112 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen

Art. 4

Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, dem Dienst für Analyse und Prävention und dem Bundesamt für Polizei mit.

8. Verordnung vom 24. Oktober 200713 über das Einreise- und Visumverfahren

Art. 26 Abs. 2 Bst. e

2 Das EDA oder das BFM unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme:

e. dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP).

Art. 33 Abs. 2

2 Sie können dem DAP und dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden, wenn die Grenzkontrollorgane eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch die betreffenden Personen feststellen.

9. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200614

Art. 9 Bst. b Ziff. 1 und n

Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol): 1. dem Rechtsdienst ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199715 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),

n. dem DAP: ausschliesslich zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS.

12 SR 122 13 SR 142.204

14 SR 142.513 15 SR 120

Organisationsverordnung für das EJPD AS 2008

Art. 10 Bst. b Ziff. 1 und k

Daten des Asylbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

b. folgenden Stellen von fedpol: 1. dem Rechtsdienst: ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS;

k. dem DAP: ausschliesslich zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS.

Anhang 1

Der Anhang 1 zu dieser Verordnung erhält die neue Fassung gemäss Beilage (Beilage zur Änderung der ZEMIS-Verordnung).

10. RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200816

Art. 5 Bst. j

Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt (online) abfragen:

j. der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

Art. 6 Abs. 2

2 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Form der Datenbearbeitung und über die Zugriffsberechtigungen der Benutzer. Warnungen nach Artikel 12 Absatz 1 können nur von fedpol, den Polizeibehörden und der Grenzwacht, dem DAP sowie den Zollorganen mit Zugriff auf Personendaten abgefragt werden.

Anhang

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage (Beilage zur Änderung der RIPOL-Verordnung).

16 SR 361.0; AS 2008 5013

Organisationsverordnung für das EJPD AS 2008

11. Ordipro-Verordnung vom 7. Juni 200417

Art. 5 Abs. 2 Bst. h

2 Ausschliesslich zur Identitätsabklärung sind zugriffsberechtigt:

h. der Dienst für Analyse und Prävention.

12. Mitteilungsverordnung vom 10. November 200418

Art. 1 Ziff. 9

Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) ergangen sind:

9. Artikel 259, ...

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