Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 7, 23. Februar 2010Einzig › Organisationsverordnung

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Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement

(OV-EFD)

vom 17. Februar 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2 Es strebt Steuer-, Fiskal- und Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.

3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele: a. Bundeshaushalt: 1. die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse über einen Konjunkturzyklus ausgleichen,

2. die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;

b. Steuern: 1. die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der G...

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