Ordonnance sur l'élevage

Extrait


Ordonnance sur l'élevage

Bundesbeschluss über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 231 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19971,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1Die Eisenbahngrossprojekte werden über eine Sonderrechnung innerhalb der Rechnung des Bundes finanziert.

2Dieser Beschluss legt Inhalt und Gliederung des Fonds fest; er regelt ebenso die Verfahren zu dessen Finanzierung und zur Einlage von Mitteln.

3Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes3 sind subsidiär anwendbar. Art. 2 Gliederung und Inhalt

1Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2Die Erfolgsrechnung umfasst: a. den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, aus der Aktivierung von Darlehen und Vorschüssen sowie aus Aktivzinsen auf den Darlehen und dem Nettovermögen;

b. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus Entnahmen für Projekte, aus Rückzahlungen der Verpflichtungen betreffend deren Bau und Finanzierung, aus Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds und aus der Abschreibung von Aktiven.

3Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen betreffend den Bau und die Finanzier...

Voir le contenu complet de ce document

Liens sponsorisés




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Tous Droits Réservés.

Contenus dans vLex Suisse

Explorez vLex

Pour professionnels

Pour associés

Compagnie