Ordonnance sur l'élevage
Recueil Officiel du Droit Fédéral num. 1, 12 janvier 1999 › Unique › Ordonnance
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Ordonnance sur l'élevage
Bundesbeschluss über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
vom 9. Oktober 1998Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 231 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19971,beschliesst:Art. 1 Gegenstand1Die Eisenbahngrossprojekte werden über eine Sonderrechnung innerhalb der Rechnung des Bundes finanziert.2Dieser Beschluss legt Inhalt und Gliederung des Fonds fest; er regelt ebenso die Verfahren zu dessen Finanzierung und zur Einlage von Mitteln.3Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes3 sind subsidiär anwendbar. Art. 2 Gliederung und Inhalt1Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.2Die Erfolgsrechnung umfasst: a. den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, aus der Aktivierung von Darlehen und Vorschüssen sowie aus Aktivzinsen auf den Darlehen und dem Nettovermögen;b. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus Entnahmen für Projekte, aus Rückzahlungen der Verpflichtungen betreffend deren Bau und Finanzierung, aus Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds und aus der Abschreibung von Aktiven.3Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen betreffend den Bau und die Finanzier...Voir le contenu complet de ce document
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