Obligationenrecht (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) (Entwurf)

Auszug


Obligationenrecht (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) (Entwurf)

Obligationenrecht Entwurf

(Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 20101

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 20102,

beschliesst:

I

Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts3 wird wie folgt geändert:

Art. 627 Ziff. 15 (neu)

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

15. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, abweichende Regelungen der Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung.

Art. 663bbis

Aufgehoben

Art. 678

1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, mit der Geschäftsfüh-rung befasste Personen und Mitglieder des Beirates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

2 Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen.

3 Die Pflicht zur Rückerstattung entfällt, wenn der Empfänger der Leistung nachweist, dass er diese in gutem Glauben empfangen hat und zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert...

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