Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie(Ordinanza sulle prestazioni, OPre)

Riassunto


Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie(Ordinanza sulle prestazioni, OPre)

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien

Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Angenommen am 6. Mai 1997 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1997

Der Gemischte Ausschuss,

Gestützt auf Protokoll B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen;

Gestützt auf die Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten und Rumäniens, die die Übereinkunft der Vertragsparteien dieses Abkommens enthält, nach Möglichkeiten der zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliesslich der europäischen Kumulation zu suchen, um die Produktion und den Handel innerhalb von Europa zu entfalten und zu fördern;

Im Hinblick darauf, dass ein erweitertes Kumulierungssystem, das die Verwendung von Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten, d.h. Island, Norwegen und der Schweiz, oder aus Rumänien sowie die Verwendung von Ursprungserzeugnissen aus der Europäischen Gemeinschaft, dem Europäischen Wirtschaftsraum, Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Slowenien, Estland, Lettland oder Litauen ermöglicht, in hohem Mass erwünscht ist, um die Wirksamkeit dieses Abkommens zu verbessern;

Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein, Vertragsstaat dieses Abkommens, durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist, sowie darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, weshalb aus dem Fürstentum Liechtenstein exportierte Ursprungserzeugnisse, die in Übereinstimmung mit den dort anwendbaren Ursprungsregeln vollständig gewonnen oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden, je nachdem mit dem Ursprung 201eSchweiz201c oder 201eEuropäischer Wirtschaftsraum201c bezeichnet werden;

Im Hinblick darauf, dass aus dem oben genannten Grund Änderungen bei der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" notwendig sind;

Im Hinblick darauf, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, geändert werden müssen, um der Entwicklung der Verarbeitungsverfahren Rechnung zu tragen;

SR 0.632.316.631.1

Ursprungserzeugnisse AS 2000

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

iii) Bescheinigung über die Bedingung...

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