Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)

Auszug


Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

(ENSIV)

vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071

über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, verordnet:

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 2

1 Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.

2 Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditieren lassen.

3 Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)3 durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.

SR 732.21

1 SR 732.2

2 SR 946.512

3 Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011)

2008-1262 5747

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008

die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 200519 und die Artikel 9 Absatz 3 und 13 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200720

Art. 1 Bst. f und g

Diese Verordnung gilt für:

f. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;

g die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

8. Forschungsverordnung vom 10. Juni 198521

Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an darin vorgesehenen neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.

9. Verordnung 19. November 200322 über die Militärdienstpflicht

Anhang 2 Bst. c

Spezialisten

Spezialisten sind:

c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;

19 SR 946.10

20 SR 956.1; AS 2008 5207

21 SR 420.11 22 SR 512.21

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008

10. Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 200323

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

2 Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:

a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);

Art. 18 Abs. 2

2 Das Notfallreglement muss vom ENSI genehmigt werden.

11. Verordnung 17. Oktober 200724

über die Einsatzorganisation bei erhöh...

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