Verordnung vom 19. November 2002 über die QuellensteuerInkrafttreten: 01.01.2003

Auszug


Verordnung vom 19. November 2002 über die QuellensteuerInkrafttreten: 01.01.2003

ASF 2002_127 Verordnung

vom 19. November 2002

Inkrafttreten: 01.01.2003

über die Quellensteuer

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 71–89, 170–173 und 208 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); in Erwägung: Nach den genannten Gesetzesbestimmungen setzt der Staatsrat die Tarife und die Fälligkeitstermine der Quellensteuer fest und erlässt die notwendigen Vorschriften. Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1. ABSCHNITT Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmer 1 Der Quellensteuerabzug richtet sich nach den Tarifen für: a) allein stehende Personen sowie verwitwete, tatsächlich oder rechtlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif A); b) verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener (Tarif B); c) verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind (Tarif C); d) im Nebenerwerb tätige steuerpflichtige Personen (Tarif D).

2 Der Doppelverdienertarif gemäss Absatz 1 Bst. c gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind. 3 Der Nebenerwerbstarif gemäss Absatz 1 Bst. d gelangt zur Anwendung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet und wenn das monatliche Bruttoeinkommen weniger als 1000 Franken beträgt. 4 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Art. 2 Ersatzeinkünfte 1 Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 72 Abs. 2 Bst. b DStG alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und andere an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. 2 Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 1 Abs. 1 werden an der Quelle besteuert: a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, getrennt von den Arbeitseinkünften; b) Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften; c) Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, zusammen mit den Arbeitseinkünften, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, getrennt von den Arbeitseinkünften, wenn es sich um Kapitalabfindungen handelt. Art. 3 Abzug der Beiträge für die Säule 3a 1 Die für die Säule 3a einbezahlten Beiträge werden bei der Berechnung der Tarife nicht berücksichtigt. 2 Um den Abzug zu erhalten, muss der ausländische Arbeitnehmer, der solche Beiträge bezahlt, bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres der Kantonalen Steuerverwaltung die entsprechenden Bestätigungen erbringen, worauf diese eine korrigierte Abrechnung erstellt.

Art. 4

Abzug von Alimentenzahlungen und die nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder

Der ausländische Arbeitnehmer muss den Abzug für Alimentenzahlungen, die er dem geschiedenen oder getrennten Ehepartner ausrichtet, und den Abzug für die Unterhaltsbeiträge für Kinder ausdrücklich geltend machen. Das Gleiche gilt für die nachgewiesenen Betre...

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