Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Auszug


Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012

ASF 2009_127 Reglement

vom 24. November 2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; gestützt auf die Vereinbarung vom 7. August und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fischerei; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft;

beschliesst:

1. KAPITEL Geltungsbereich Art. 1 Gewässer und Fischereimethoden 1 Dieses Reglement regelt die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murtenund des Neuenburgersees. 2 Es regelt ebenfalls den Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen Gewässern. 1

3 Die

für die Fischerei namentlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offenen Gewässer gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer. Die Nutzung dieser Gewässer untersteht insbesondere dem Gesetz über die öffentlichen Sachen. 2. KAPITEL Verleihung des Fischereirechts

Art. 2 Fischerei ohne Patent Fischerei ohne Patent ist in den für die Patentfischerei offenen Gewässern unter folgenden Bedingungen erlaubt: – während der im 6. Kapitel dieses Reglements festgelegten Zeiten, – vom Ufer oder einem Wasserfahrzeug aus, – mit den nach dem 8. Kapitel dieses Reglements zugelassenen Fanggeräten, – für die Minderjährigen unter 14 Jahren unter der Aufsicht eines Vertreters der elterlichen Gewalt, der Inhaber eines Fischereipatentes ist, oder einer anderen Aufsichtsperson (vollendetes 18. Altersjahr), die ebenfalls ein Fischereipatent besitzt, – der Erwachsene dar...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen