Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ...

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513.2 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 9. Dezember 2003 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 , in Anwendung von...

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Auszug


Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ...

513.2

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vom 9. Dezember 2003[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911[2],

in Anwendung von Art. [3]

als Normalarbeitsvertrag:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Dieser Normalarbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haushalt hauptberuflich oder teilzeitlich beschäftigt sind.

2 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit im Dienst der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verpflichtet[4].

b) Ausnahmen

Art. ...

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